§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1928 in Hirschfeld gegründete Sportverein, wieder gegründet im Jahre 1946, führt seit 15. Juli 1955 wieder den Namen „Deutsche Jugendkraft Hirschfeld“. Der Verein hat seinen Sitz in 97520 Hirschfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Inhaber von Vereinsämtern haben nur Anspruch auf tatsächlich erfolgte Auslagen, die im Interesse des Vereins gemacht werden.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
b) die Pflege und Förderung des Jugendsports,
c) die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte,
d) die Durchführung von Versammlungen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen,
e) die Ausbildung und der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern; zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben;
b) Ordentlichen Mitgliedern; Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktives Mitglied ist, wer sich mindestens in einer Abteilung sportlich betätigt. Jene Mitglieder, die sich in keiner Abteilung sportlich betätigen, zählen als passive Mitglieder;
c) Außerordentlichen Mitgliedern; außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;
d) fördernden Mitgliedern; förderndes Mitglied ist, wer bereit ist, den Verein durch Beiträge zu fördern.
2. Über die Höhe und Fälligkeit etwaiger Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge sowie der außerordentlichen Beiträge beschließt die Ordentliche Mitgliederversammlung. Durch die Ordentliche Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge für Familien, Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften sind möglich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise vermindern, erlassen oder stunden.
3. Bei Begründung der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag anteilig nach Monaten gerechnet für den Rest des entsprechenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Beitritt schriftlich erklärt und die Satzung des Vereins anerkennt
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er wird in der Regel zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem – 1 - Monat und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, oder
b) mit seinem Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder
c) seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen hat. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) der Vereinsausschuss,
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden,3. Vorsitzenden, Hauptjugendleiter, Schriftführer, Hauptkassier und der Frauenvertreterin. Eine Personalunion ist nur dahingehend möglich, dass eine Person nur maximal zwei - 2 - Vorstandsämter begleiten kann.
Soweit vorstehend oder nachfolgend vom „Vorstand“ die Rede ist, ist darunter – bis auf nachfolgender Ziffer 2 – der „geschäftsführende Vorstand“ zu verstehen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Einem jeden von ihnen ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Und 3. Vorsitzende nur vertretungsberechtigt sind, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand hat in regelmäßigen Abständen zusammenzutreffen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei – 2 – Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, hat der Vereinsausschuss innerhalb von sechs – 6 – Monaten nach Ausscheiden ein neues Mitglied durch Mehrheitsbeschluss für die Restdauer der Amtsperiode zu bestimmen. Dieses neue Vorstandsmitglied ist – soweit keine Neuwahlen stattfinden - durch die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bestätigen.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
7. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und nach außen.
8. Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgabenteilung innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt nach gegenseitiger Absprache unter den Vorstandsmitgliedern.
§ 7 Vereinsausschuss
1. Zum Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und die Leiter der einzelnen Abteilungen. Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.
2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung und Unterstützung bei der Führung der Geschäfte und Verwaltung des Vereins durch den Vorstand.
§ 8 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei – 2 – Jahren gewählt und von der darauf folgenden Mitgliederversammlung bestätigt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung und Wahlen gelten die Vorschriften des nachfolgenden § 11 dieser Satzung sinngemäß und entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Hauptkassier des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
5. Das Abteilungsvermögen ist Vermögen des Hauptsvereins. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt das Vermögen an den Hauptverein. Über die Auflösung einer Abteilung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlungen und des Vereinsausschusses sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, sämtliche Versammlungsprotokolle nach vorheriger schriftlicher Anfrage einzusehen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung ihre Prüfungsberichte und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
3. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschlossen hat oder 1/10 – ein Zehntel – der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt haben.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn - 14 – Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Form einer Einladung durch Veröffentlichung im Vereinskasten.
5. Die Ordentliche Mitgliederversammlung muß folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) Jahresbericht des Vorstandes,
c) Berichte der Abteilungen und im Bedarfsfall Bestätigung der gewählten Abteilungsleiter,
d) Kassenberichte,
e) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
f) Alle zwei Jahre: Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, weiterer Ämter und evtl. erforderlicher Ausschüsse,
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge sowie über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
6. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung des 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln – 2/3 – der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
10. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmen durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem –1 – Wahlgang erledigt werden.
§ 12 Ehrungen
Verdiente und langjährige Mitglieder werden gemäß der jeweils gültigen Ehrenordnung des Vereins ausgezeichnet.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vereinsausschuss mit einer Dreiviertel-(3/4)-Mehrheit beschlossen hat oder
b) zwei Drittel – 2/3 – der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte – ½ - der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier – 4 –Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Dreiviertel - ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeine Röthlein, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Gemeindeteils Hirschfeld, und zwar zur Förderung des Sports oder, falls diese nicht möglich ist, für die Jugendarbeit in Hirschfeld zu verwenden ist. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallsberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der „Deutschen Jugendkraft Hirschfeld e.V.“ am 18. März 2006 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie setzt alle bisher gültigen Satzungen außer Kraft.
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Weitere Ämter: Stand 07/2018 |
Bisherige Vorsitzende: 02.05.1928 – 1934 Michael Lender † 15.05.1946 – 01.04.1949 Hans von Sachs † 01.04.1949 – 26.07.1950 Michael Fuchsberger † 28.05.1955 – 04.01.1958 Kilian Kestler † 04.01.1958 – 06.01.1961 Josef Reichert † 06.01.1961 – 13.01.1962 August Müller † 13.01.1962 – 07.01.1967 Michael Braun † 07.01.1967 – 04.12.1971 Oskar Stock † 04.12.1971 – 01.12.1973 Michael Rottmann † 01.12.1973 – 31.03.1998 Elmar Fuchsberger 01.04.1998 – heute Georg Woelke |
- Kategorie: Vereinsführung
1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender Michél Knaup |
3. Vorsitzender Michael Friedrich |
Hauptkassier Marco Stock |
Schriftführer Pascal Holzmeister |
Frauenvertreterin Valeria Knaup |
Hauptjugendleiter Manuel Balling |
Weitere Ämter: Stand 10/2018 |
Bisherige Vorsitzende:
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- Kategorie: Vereinsführung
v.l.: Pascal Holzmeister (Schriftführer), Marco Stock (Hauptkassier), Michél Knaup (2. Vorsitzende), Valeria Knaup (Frauenvertreterin),
Manuel Balling (Hauptjugendleiter), Michael Friedrich (3. Vorsitzender) und Peter Gehring (1. Vorsitzender)
Weitere Ämter: Stand 10/2018 |
Bisherige Vorsitzende:
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- Kategorie: Vereinsführung